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Satzung

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Revierkohle e.V. – Wir fördern Montankultur

Werfen Sie einen Blick in unsere Satzung oder laden Sie sich das Dokument herunter.

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[av_heading tag=’h3′ padding=’10‘ heading=’Die Satzung des Vereins‘ color=“ style=“ custom_font=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ custom_class=“][/av_heading]

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Klicken Sie hier um die Satzung herunterzuladen:

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§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Berufsverband Revierkohle e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der VR-Nr. 15258 eingetragen. Sitz des Vereins ist Hamburg.

§2 Zweck des Vereins
Der Verband verfolgt als nichtwirtschaftlicher Verein ausschließlich uneigennützige Zwecke. Diese bestehen in der Öffentlichkeitsarbeit für den deutschen Steinkohlenbergbau und die Förderung der Industriekultur.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluß aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluß. Die Kündigung muß schriftlich unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluß eines Kalenderjahres erfolgen. Bei schweren Verstößengegen die Verbandsinteressen entscheidet der Vorstand über den Ausschluß.

§5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch Brief unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Außerdem findet eine Mitgliederversammlung statt, wenn 1/1 Oder Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Beschlußthemas wünscht.

Die Aufgabe der Mitgliederversammlung besteht in der Wahl des Vorstandes, der Wahl eines Protokollführers sowie eines Kassenprüfers, der Beschlußfassung über die Beitragshöhe, der Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll zu fertigen und von einem Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit Satzungsänderungen sowie Beschluß über die Auflösung des Vereins ergehen mit der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist stets Beschlußfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder gegeben.

§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des § 26, BGB.
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[av_heading tag=’h3′ padding=’10‘ heading=’Mitgliedsvorteile‘ color=“ style=“ custom_font=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ custom_class=“][/av_heading]

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Fördern Sie mit uns die Montankultur und profitieren Sie von den Vorteilen einer Mitgliedschaft.
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§8 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht oder sich Verdienste auf Gebieten erworben haben, die mit den Aufgaben und den Zielen des Vereins zusammenhängen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Überdie Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordnungsgemäße Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung entbunden.

§9 Auflösung des Vereins
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind die bisherigen Vorstandsmitglieder sogleich Liquidatoren. Im Falle der Liquidation vertreten je 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich den Verein. Über die Verteilung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

§10 Ergänzungsbestimmung
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 22. März 1997.
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